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Satzung

 

des Vereins für jagdliches Schießen.

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen "Verein für jagdliches Schießen Dissen T. W. und Umgebung e. V.".

 

Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Dissen am Teutoburger Wald.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Der Verein bezweckt den Zusammenschluß der Jäger zur Pflege des jagdlichen Brauchtums und des Schießsportes als Leibesübung nach der jeweils gültigen Schießordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes.

 

Der Verein dient keinem wirtschaftlichen Zweck, er erstrebt keinen Gewinn und verfolgt unter Ausschluss aller politischen und religiösen Fragen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder können alle Jäger werden, die im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines sind.

 

Es können außerdem außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. In besonderen Fällen können auch juris­tische Personen, die die Aufgaben des Vereins unterstützen wollen, Mitglied werden.

 

Die Beitrittserklärung ist gegenüber dem Vorstand abzugeben.

 

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung, die Entscheidung ist endgültig. Um den Verein verdiente Personen, sowie langjährige treue Mitglieder können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 6 Die Mitgliedschaft erlischt

a.     durch Tod des Mitgliedes.

b.    durch Austritt, der nur mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden kann.

c.     durch Ausschluß.

 

Der Ausschluß ist zulässig, wenn das Mitglied wiederholt oder schwerwiegend gegen die Satzung des Vereins oder satzungsmäßige Beschlüsse der Organe verstößt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluß berührt nicht die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr. Der Ausschluß ist dem betreffenden Mitglied durch den Vorstand mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

 

§ 7 Vereinsorgane sind:

1.    Der Vorstand

2.    Die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

       Dem Vorsitzenden,

       dem stellvertretenden Vorsitzenden,

       dem Schriftführer,

       dem Schatzmeister,

       dem Schießwart

       und einem Ältesten Beirat.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, wie sie sich aus dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederver­sammlung ergeben.

 

Zu den weiteren Aufgaben des Vorstandes gehören die Einberufungen der Mitgliederversammlungen und die Er­stellung des Jahresberichtes. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte ehrenamtlich.

 

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende ist berechtigt, mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten.

 

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

 

§ 9 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren 2 Kassenprüfer, die verpflichtet sind, den Jahres­abschluss des Vereins und die Kassenführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens 1-mal jährlich vom Vorsitzenden unter Festsetzung von Ort und Zeit einberufen. Die Einladungen haben schriftlich oder auch per E-Mail zu erfolgen Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen.

 

§ 11

Stimmberechtigt sind alle beitragspflichtigen und beitragsbefreiten Mitglieder.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1.    Entgegennahme des Jahresberichtes

2.    Entgegennahme der Jahresrechnung (Kassenbericht)

3.    Entlastung des Vorstandes

4.    Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

5.    Satzungsänderungen, für die eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist.

 

§ 13

Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Zuruf, sie muß durch Stimmzettel erfolgen, wenn Widerspruch gegen die Abstimmung durch Zuruf erfolgt. Bei Abstimmung genügt einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand bei Bedarf einberufen, er muß sie einberufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder diese unter schriftlicher Angabe der Gründe beantragt. Für die außerordent­liche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die gleichen Bestimmungen wie für die Mitgliederversammlung.

 

§ 15 Beiträge

Beitragspflichtig sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins.

 

Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens für diesen Zweck einberufene außerordentliche Mitglieder­versammlung erfolgen.

 

Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer 3/4-Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitglie­derversammlung, die die Auflösung des Vereins beschlossen hat, bestellt einen Liquidator. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Restvermögen des Vereins an die Stadt Dissen

T. W., die es einem ähnlichen Verein in Dissen T. W. übereignen kann, wenn sich ein solcher innerhalb eines Jahres nach Auflösung bildet. Voraussetzung für die Übernahme durch diesen neuen Verein ist, daß dieser die Bestimmungen für steuerbegünstigte Zwecke gemäß der Abgabenordnung erfüllt und die Zuwendung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet.

 

§ 17

Diese Satzung tritt an die Stelle der alten Satzung des Vereins und tritt mit dem heutigen Tag in Kraft.

 

Dissen T. W., den 13. April 2016

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